AGB

AGB biwak lab GmbH

Wir sind eine Wohnmobil/Van/Camper Ausbauwerkstatt. In der Produktion einer Manufaktur entscheidet der Mensch über die Fertigstellung der einzelnen Arbeitsschritte. Verfolgt wird das Ziel der bestmöglichen Fertigung des Produkts. Die Umbauten erfolgen immer individuell und nach den jeweiligen Kundenwünschen. Wir stellen keine Massenprodukte her. Die Handarbeit bzw. der Anteil des Menschen an der Produktion nimmt in der manufakturellen Fertigung einen hohen Anteil ein. Der umgebaute Van ist handgemacht und ein Unikat. Abweichungen lassen sich bei der Handfertigung nicht vermeiden. Die Planung kann und wird in Farbtönen, Ausarbeitung und Umsetzung vom Endergebnis abweichen. Abweichungen werden kommuniziert. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich ohne Dekoration, Matratzen, Stoffe, Sitzauflagen und Polster, es sei denn, diese Punkte sind ausdrücklich Bestandteil der Rechnung / des Angebots.

Der Umbau eines Vans ist Vertrauenssache. Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür stehen wir als Betrieb in der Pflicht. Näheres regeln die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der biwak lab GmbH gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen der biwak lab GmbH. Für die Vermietung von Campingbussen und Zubehör gelten separate AGB’s. Die biwak lab GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts geltende Version dieser AGB, welche für dieses Rechtsgeschäft nicht einseitig geändert werden können. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

Das Angebot von Produkten und Dienstleistungen, richtet sich ausschliesslich an Käufer mit Wohnsitz in der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Lieferungen erfolgen ausschliesslich an Adressen in der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein

2. Auftragserteilung

In der Auftragsbestätigung sind alle zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Fertigstellungstermine werden ausschließlich zur Orientierung (unverbindlich) mitgeteilt. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der Auftragsbestätigung.

Verzögerungen im Fertigungsablauf (Lieferprobleme durch Lieferanten, Krankheit, oder andere unvorhergesehene Ereignisse) versuchen wir auszugleichen. Da dies nicht immer problemlos möglich ist, können hierdurch Verzögerungen auftreten.

Vertragsgegenstand sind allein die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten. Sollte der Auftraggeber während der beauftragten Arbeiten Änderungswünsche haben, wird hierüber ein gesonderter Auftrag erteilt. Zusatzarbeiten sind hiernach gesondert – entsprechend dem weiteren Auftrag – zu vergüten. Die Mehrkosten welche durch Änderungen im Nachgang entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Der aktuelle Stundensatz einer AE (60min) beträgt derzeit 128 CHF exkl. Mwst.

Kundenfahrzeuge, auch wenn diese nicht eingelöst sind, müssen ab dem Tag der Anlieferung über einen gültigen Versicherungsschutz verfügen.

3. Preisangaben in der Auftragsbestätigung

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle, Elektrik, Batterie- und Solarsysteme) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent (%) steigen, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

Ebenfalls besteht bei dem offerierten Preis eine Möglichkeit zur Abweichung der Arbeitsaufwände von maximal 10% in beide Richtungen. Grössere Abweichungen werden vom Auftragnehmer frühzeitig kommuniziert und mit dem Auftraggeber besprochen und abgeglichen.

4. Fertigstellung

Der Auftragnehmer gibt in der Auftragsbestätigung, per WhatsApp, Telefon oder Email keine verbindlichen Fertigstellungstermine an. Die Fertigstellungstermine sind daher als unverbindlich zu verstehen. Dennoch wird der Auftragnehmer stets versuchen, kommunizierte Fertigstellungstermine einzuhalten. Vorhersehbare Terminüberschreitungen werden dem Auftragnehmer mitgeteilt.

Durch Änderungen oder Erweiterungen des Arbeitsumfangs gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, können Verzögerungen eintreten. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Aufforderung einen neuen unverbindlichen Fertigstellungstermin mitzuteilen.

Wenn der Auftragnehmer den unverbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

5. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Reklamationen am Design, der Optik oder der Ausführung sind unverzüglich, spätestens nach 8 Werktagen mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer, insbesondere die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Berechnung des Auftrages und Zahlung

In der Rechnung sind Preise für die jeweiligen Arbeitsleistungen und Materialkosten gesondert auszuweisen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen (50%). Diese Anzahlung gilt als Auftragserteilung und Werksvertrag.

Zeitpunkt und Fälligkeit der Restzahlung fällt vor oder bei Abholung des Fahrzeuges an.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Garantie Konstruktion

Biwak lab GmbH sichert dem Kunden zu, dass das Werk betreffend die von ihr erbrachten Arbeiten für die Dauer von zwölf Monaten nach vollständiger Abnahme frei von Mängeln in der Beschaffenheit und der vorgesehenen Gebrauchstauglichkeit ist (nachfolgend als «Garantie» bezeichnet). Die Garantie deckt ausschliesslich eventuelle Konstruktions- und Fabrikationsfehler, sie erstreckt sich nur auf fabrikneues Material und umfasst, nach Wahl von biwak lab den Ersatz oder die Reparatur defekter Teile. Diese dürfen ausschliesslich in der Werkstatt und/oder in einem von ihr beauftragten Reparaturbetrieb durchgeführt werden. Angelieferte Produkte seitens Kunden fallen nicht unter die Garantie der biwak lab GmbH (Haftungsausschluss)‍

7.2. Garantie eingebaute Komponente

Für von biwak lab GmbH beschaffte und eingebaute Komponenten übernimmt biwak lab GmbH keine weitergehende Gewährleistung als die von den Lieferanten gewährte Herstellergarantie. Fallen biwak lab GmbH für den Austausch von mangelhaften Komponenten externe und/oder interne Kosten an, ist sie berechtigt, diese dem Besteller in Rechnung zu stellen und einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Jede weitergehende Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung oder Wandelung.‍

7.3. Prüfung, Meldepflicht

Der Kunde hat der biwak lab GmbH Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen.‍

7.4. Transport, Porto

Der Kunde hat das Fahrzeug zur Nachbesserung an biwak lab GmbH zu übergeben. Für den Transport des Fahrzeuges zu biwak lab GmbH und zurück, ist der Kunde verantwortlich. Es werden keine aufkommenden Kosten wie zbsp. für die Lieferung, Leihfahrzeuge oder Porto übernommen.


7.5. Garantieausschluss, Haftung

Keine Garantie besteht bei Selbstverschulden des Bestellers oder bei Drittverschulden, wie namentlich bei Unfall, Überbelastung, unsachgemässer Bedienung, der Einsatz von inkompatiblen Ersatz- oder Zubehörteilen (z.B. Stromversorgung), mangelhafter Wartung oder/und Reparaturen sowie Abänderungen durch Dritte. Sowie unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden.‍

Mangelfolgeschäden wie beispielsweise direkte oder indirekte Personen- und/oder Sachschäden, entgangener Gewinn sowie Arbeits- und Verdienstausfall etc. sind ausdrücklich von der Garantie und Haftung ausgeschlossen.‍

Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.‍

WICHTIG: Eine Nachbesserung / Ausbesserung erfolgt ausschliesslich im Betrieb von biwak lab GmbH in Allschwil.

Einbau von Fenstern, Dachluken und sonstigen Anbauteilen

Zum Einbau: werden die Fenster / Dachluken durch uns nachgerüstet, wird empfohlen, das Fahrzeug mindestens 24h nicht zu bewegen, um einen optimalen Sitz und eine optimale Dichtigkeit zu gewährleisten.

Der Kunde wird mündlich und durch dieses Schreiben darauf hingewiesen. Verlässt der Kunde mit dem Fahrzeug vor Ablauf der 24 Stunden die Werkstatt, handelt er auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Gewährleistung / Haftung.

Überschreitet der Kunde die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit, handelt er auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Gewährleistung / Haftung.

Selbiges (Standzeit / Wartezeit / Höchstgeschwindigkeit) gilt für sämtliche Anbauteile (Solar, Sat, Spoiler, An- und Aufbauteile)

Wasser

Sämtliche Wasserleitungen und Wassertanks (auch Boiler) sind bei beginnenden / drohenden Kälteeinbruch zu entleeren. Dazu ist es zwingend erforderlich, auch Restwasser im Innentank und in den Leitungen vollständig abzuführen. Dazu müssen Leitungen zB. mit Druckluft durchgepustet werden, der Wassertank muss leer Laufen und innen vollständig trocken sein.

Wasserpumpen sind stets abzuschalten und nicht für den Dauerbetrieb vorgesehen.

Der Kunde wird bei Übergabe darauf hingewiesen, die sanitären Installationen regelmässig zu kontrollieren und gegeben falls Schellen anzuziehen.

8. Verzug

Kommt biwak lab GmbH in Lieferverzug, kann der Kunde die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er biwak lab GmbH schriftlich gemahnt, ihr schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist ungenutzt abgelaufen ist.‍

Bei durch biwak lab GmbH unverschuldetem Verzug sind Ansprüche durch den Kunden in jedem Falle ausgeschlossen.‍

Bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse, während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Höhere Gewalt ist jedes ausserhalb der Kontrolle von biwak lab GmbH liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das biwak lab GmbH ganz oder teilweise an der Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung gehindert wird, einschließlich beispielsweise der Nichtbelieferung von Lieferanten und Vorlieferanten, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von biwak lab GmbH verschuldete unvorhersehbare Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.‍

Wird die biwak lab GmbH von ihrem Lieferanten nicht beliefert, informiert biwak lab den Kunden unverzüglich darüber und schlägt nach Möglichkeit eine passende Alternative vor.‍

Biwak lab kann bei Nichtannahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung aus dem Geschäftsvorgang zugrundeliegenden Vertrag oder der Anzahlung den Kunden (1.) schriftlich mahnen, (2.) eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen und (3.) nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des dem betreffenden Geschäftes zugrundeliegenden Vertrages beharren und vom Kunden Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Kunden verzichten und von demselben Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei biwak lab GmbH vom Kunden nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des vereinbarten Preises der durch biwak lab GmbH zu erbringenden Leistung als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom Vertrag zurücktreten, wobei biwak lab GmbH vom Kunden den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann.

9. Gefahrentragung

Biwak lab GmbH trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des Produkts bis zu dessen Übergabe. Tritt ein Schaden auf während das Fahrzeug bei biwak lab GmbH vor Ort ist, welches nicht durch ein Verschulden von biwak lab GmbH entstanden ist, tritt biwak lab GmbH von jeglicher Haftung zurück.

Der Auftraggeber ist für die Fahrzeugversicherung verantwortlich.

10. Qualitätsanforderung / Konstruktionsänderungen

10.1. Qualitätsanforderung

biwak lab GmbH ist dafür verantwortlich, dass die verwendeten Werkstoffe den üblichen Qualitätsanforderungen für die Herstellung derartiger Werke genügen. Die biwak lab GmbH wird bei der Herstellung des Werkes alle fachspezifischen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln der Technik inkl. der geltenden Sicherheitsvorschriften unter Berücksichtigung der neuesten branchenspezifischen Erkenntnisse und Standards einhalten.

10.2. Konstruktionsänderungen

Technisch bedingte Konstruktionsänderungen, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. biwak lab GmbH ist berechtigt, solche Konstruktionsänderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers vorzunehmen.

11. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.